gültig für Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 kW, Leistung über 15 kW.

Alter: 20 Jahre bei Aufstieg von „A2“ auf „A“, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.

Sonstige Regelungen: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A2“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

Einschluss:
Klassen A1, A2 und AM

gültig für Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.

Alter: ab 16 Jahren

Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

gültig für Krafträder mit Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg.

Alter: ab 18 Jahren

Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber kein theoretische Prüfung erforderlich

gültig für zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotor / max. 4 kW bei Elektromotor.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit bbH von maximal 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor.
Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbh maximal 45 km/h und Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.

Alter:
ab 16 Jahren

Sonstige Regelungen:
kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S

gültig für alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.

Alter:
ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

Sonstige Regelungen:
Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen; Einschluss der Klassen L und AM; Wegfall der Bestimmung „zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen“.

gültig für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3.500 kg.

Alter
: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

Vorbesitz:
Klasse B

Sonstige Regelungen:
Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.

gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg aber maximal 4.250 kg.

Alter:
ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

Sonstige Regelungen:
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.

gültig für Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Alter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

Vorbesitz:
Klasse B

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Einschluss C1

gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)

Alter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“

Vorbesitz:
Klasse C

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D

gültig für Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Alter:
18 Jahre

Vorbesitz:
Klasse B

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.

Alter:
18 Jahre

Vorbesitz:
Klasse C1

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmmung „zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs“.

Einschluss
: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1

gültig für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG.

Alter:
18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Vorbesitz:
Klasse B

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
Klasse D1

gültig für die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.

Alter:
18, 20, 21 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

Vorbesitz:
Klasse D

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
Klasse BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1

d1

gültig für Omnibusse mit maximal 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Die Länge darf maximal 8 Meter betragen.

Alter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung

Vorbesitz:
Klasse B

Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

gültig für die Kombination aus D1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.

Alter:
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung

Vorbesitz:
Klasse D1

Sonstige Regelungen:
Wegfall der Bestimmungen „zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen. Das zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechen“. Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1

gültig für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit maximal 40 km/h bbH. Mit Anhängern ist höchstens 25 km/h erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge (auch mit Anhänger) dürfen eine bbH von höchstens 25 km/h haben.

Alter:
16 Jahre

Sonstige Regelungen:
keine

gültig für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bbh. Wenn der Fahrer unter 18 Jahren ist beträgt das bbH maximal 40 km/h. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch mit Anhänger) gilt ein bbh von maximal 40 km/h.

Alter:
16 Jahre

Sonstige Regelungen:
Einschluss AM, L

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